Nach einem ersten Treffen zur Analyse der neuen Bestimmungen des Finanzgesetzes 2014, das vom CJD (Sektion Agadir) organisiert wurde, trafen sich die Fachleute der Stadt zu einer Schulung, die sich auf dasselbe Thema konzentrierte. Diese technische Schulung, die am 6. Februar vom Expertenbüro Euro_ Caf Consulting durchgeführt wurde, folgte auf die Umsetzung des Rundschreibens am 28. Januar, um mehr Klarheit über die steuerlichen Bestimmungen zu schaffen. Dieser halbe Tag ermöglichte es, mehr Licht auf die wichtigsten in diesem Jahr verabschiedeten Maßnahmen zu werfen. Über den theoretischen Aspekt hinaus versuchte diese Schulung, die Fragen der Steuerzahler, aber auch der Fachleute und Privatpersonen zu beantworten. Das Programm gliederte sich in mehrere Aspekte. Es handelt sich unter anderem um die spezifischen Bestimmungen zur Körperschaftssteuer (IS) und zur Einkommenssteuer (IR), insbesondere die progressive Besteuerung des Agrarsektors, die Maßnahmen bezüglich des Auto-Unternehmer-Regimes und des pauschalen Gewinns. Darüber hinaus legte dieser halbe Tag auch den Schwerpunkt auf die spezifischen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (TVA), den Registrierungsgebühren, dem Mindestbeitragssatz sowie der Einführung des Befreiungsbeitrags für im Ausland gehaltene Vermögenswerte und Liquiditäten sowie die Aufhebung des Berufsgeheimnisses zwischen der Steuerverwaltung und anderen. Es ist anzumerken, dass einer der Punkte, die mehrere Fragen aufwarfen, den Agrarsektor und die Rückerstattung der Mehrwertsteuer von 2004 bis 2013 betraf. Die Abschaffung der Ein-Monats-Verschiebungsregel wurde ebenfalls analysiert und den Fachleuten erklärt, die an dieser Schulung teilnahmen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass ab dem 1. Januar 2014 das Recht auf Abzug in dem Monat entsteht, in dem die vollständige oder teilweise Zahlung für lokale Einkäufe oder Importe von Ausrüstungsgütern, Waren oder Dienstleistungen erfolgt. Ebenfalls im gleichen Rahmen, als Titel und abweichend von den Bestimmungen von Artikel 10183 des C.G.I., ist der Mehrwertsteuerbetrag für den Monat Dezember 2013, der zum Abzug im Monat Januar 2014 berechtigt, bezogen auf die im Laufe des Monats Dezember 2013 bezahlten Einkäufe, über einen Zeitraum von fünf Jahren abziehbar, und zwar zu einem Fünftel des genannten Betrags. Dieser Abzug erfolgt im Laufe des ersten Monats oder des ersten Halbjahres jedes Jahres, beginnend mit dem Jahr 2014. Es sei daran erinnert, dass die im Laufe des Monats Dezember 2013 gezahlten Steuern auf den Erwerb von Investitionsgütern zum Abzug für den Monat Dezember 2013 berechtigen und ihr Abzug daher nicht auf fünf Jahre verteilt wird.
Finanzen 09 Feb 2014 2 Min. Lesezeit
Das Finanzgesetz 2014 für die Fachleute der Stadt erklärt

